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Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbstständig tätiger Lehrer gelten. Er ist damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und muss entsprechende Beiträge zahlen.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 3 R 305/18) in einem Urteil entschieden, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
In dem Fall ging es um einen Mann, der nebenberuflich Volleyballmannschaften trainierte. Bei einer Betriebsprüfung in seinem Sportverein stellte die Rentenversicherung eine Versicherungspflicht des Trainers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Laut Rentenversicherung sollte der Trainer daher Beiträge in Höhe von rund 7300 Euro zahlen.
Dagegen klagte der Trainer, blieb aber erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts entspricht seine Tätigkeit der eines selbstständig tätigen Lehrers, die grundsätzlich versicherungspflichtig sind.
Das Gericht sah den Schwerpunkt der Tätigkeit für den Sportverein eindeutig auf der Lehrer- und nicht auf einer Beratertätigkeit, wie der Mann argumentierte.
Der Begriff des Lehrers ist laut Gericht „im weiten Sinne“ zu verstehen. Darunter falle die Vermittlung von Bildung oder speziellen Kenntnissen oder Fertigkeiten. Diese erfolge durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht. (dpa)
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