Kontaktbeschränkung, Einzelhandel, Sport und Dienstleistungen - ein Überblick über die wichtigsten Regelungen, die ab dem 8. März gelten:
Die Landesregierung hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab 8. März. Alle Maßnahmen auf einem Blick finden Sie hier:
Kontaktbeschränkungen
- Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Notbremse:
Verschärfte Kontaktbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage Inzidenz von über 100:
- Ein Haushalt plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Bildung & Betreuung
- Kitas sind für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen offen.
- An Grundschulen findet Präsenzunterricht im Wechselbetrieb statt. Präsenzpflicht ist weiterhin ausgesetzt.
- Weiterhin Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen
- Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt.
- Notbetreuungen bis Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sind weiterhin möglich. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort.
Änderung ab 15. März 2021: Alle Klassenstufen der Grundschule sowie die Klassenstufen 5 und 6 der weiterführenden Schulen kehren zu einem eingeschränkten Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr, Online- Unterricht möglich.
- Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen.
- Ballettschulen schließen.
- Praktische sowie theoretische Ausbildung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen wieder möglich. Alle Personen müssen eine medizinsche Maske oder Atemschutzmaske tragen.
- Besuch von Bibliotheken und Archiven ist mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten möglich.
- Erste-Hilfe-Kurse ist mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest der Teilnehmer möglich, sowie ein Testkonzept für das Personal.
Lockerung unter 50er Inzidenz:
Weitere Öffnung in Stadt- und Landkreisen mit stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50 möglich: Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen Einzelunterricht und für Gruppen mit bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahre.
Einzelhandel
Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung geöffnet. Ausführliche Liste auf » Baden-Württemberg.de
Sonstiger Einzelhandel darf unter folgenden Bedingungen "Click&Meet" anbieten:
- Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung
- Tragen von medizinischen Masken
- Vorherige Anmeldung sowie Terminbuchung mit festem Zeitfenster
- Dokumentation der Kontaktdaten
Lockerung unter 50er Inzidenz:
Weitere Öffnungen in Stadt- und Landkreisen mit stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50 möglich:
Gesamter Einzelhandel darf unter folgenden Bedingungen öffnen:
- Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung
- Tragen von medizinischen Masken
Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur), wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal benötigt.
- Nur mit vorheriger Terminbuchung
- Weiterhin geschlossen: Prostitutionsgewerbe
Notbremse:
An 3 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100:
- Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen.
- Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt
Ausgangsbeschränkungen
Die Stadt- und Landkreise sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und weitergehende regionale Maßnahmen nicht zu einem Rückgang geführt haben.
Gastronomie
Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller Art bleiben geschlossen.
- Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Lieferung (bei Ausgangsbeschränkungen bis 21 Uhr)
- Kein Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum
- Verkauf von alkoholhaltigen Getränken in verschlossenen Behältnissen erlaubt Kantinen schließen überall dort, wo es die Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum Mitnehmen sind erlaubt.
Veranstaltungen
Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Ausnahmen:
- Gerichtsverhandlungen
- Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen
- Betriebsversammlungen
- Prüfungen und deren Vorbereitung
- Eheschließungen
- Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe)
- Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen, sowie dazugehörige Unterschriftensammlungen
Religionsausübung
- Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen.
- Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer
- Tragen von medizinischen Masken
- Anmelden von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen mindestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für Beerdigungen.
- Kein Gemeindegesang
Reisen
Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen. Verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden.
Nicht gestattet:
- Touristische Busreisen
- Touristische Übernachtungsangebote (auch Campingplätze) Weiterhin möglich:
- Geschäftsreisen
- Reisen und Übernachten in besonderen Härtefällen
Sport
Individualsport im Freien und auf Außen und Innensportanlagen (keine Schwimmbäder) mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
Kontaktarmer Gruppensport im Freien mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist erlaubt.
Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder
Profisports ist ohne Zuschauer erlaubt.
Alle weiteren öffentlichen und privaten Sportstätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen:
- Fitnessstudios aller Art
- Schwimm- und Spaßbäder
- Skilifte und Gondeln
- Tanzschulen
- Thermen und Saunen
- Vereinssportstätten
- Wettkampf-, Mannschafts- und Kontaktsportstätten
- Yogastudios
Für Schulsport und Studienbetrieb dürfen die Einrichtungen geöffnet werden.
Notbremse:
An 3 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100:
Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
Lockerung unter 50er Inzidenz:
Weitere Vereinfachung in Stadt- und Landkreisen mit stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50 möglich: Kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit maximal 10 Personen.