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Tätliche Angriffe auf Polizisten und Sanitäter

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Von: Jürgen Eschenhorn

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Amtsgericht Aalen
Amtsgericht Aalen © opo

Angeklagte erscheinen nicht zu Verhandlung am Amtsgericht Aalen. Strafbefehle erlassen.

Aalen. Im Mai 2021 war bei einem Unfall ein zwölfjähriges Mädchen in der Bahnhofstraße verletzt worden. Bei der Erstversorgung kam es damals zu Auseinandersetzungen mit den Rettungskräften, in deren Zentrum der Vater des Mädchens stand. Der Vater und zwei Mitangeklagte, die diesen unterstützt hatten und ebenfalls Rettungskräfte und Polizei unter anderem verbal bedroht hatten,  sollten jetzt vor Gericht stehen – eigentlich. Denn nur einer der Drei erschien.

Zu Beginn der Verhandlung unter Leitung von Richterin Isolde Ziegler-Bastillo saß nur der Angeklagte B. hinter den beiden Pflichtverteidigern Maier und Rössinger, die die beiden Hauptangeklagten vertreten sollten. B. sei „nur eine Randfigur“ beim Geschehen gewesen, wie es Staatsanwalt Jens Weise formulierte. Dieser Angeklagte habe das Geschehen gefilmt und ins Internet gestellt. Dafür hatte er eine Geldstrafe zu erwarten. Nachdem die beiden Hauptangeklagten nicht erschienen waren, wurde das Verfahren gegen B. nach kurzer Diskussion vorläufig eingestellt. Auch weil fünf weitere Verfahren vor dem Schöffengericht gegen ihn anhängig sind.

Tätliche Angriffe vorgeworfen

Der Vater G.  (39), dem tätliche Angriffe auf die Sanitäter und Polizisten, versuchte Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und versuchte Nötigung vorgeworfen wurden, lebt jetzt in der Türkei und „musste jetzt umziehen“, wie der Anwalt mitteilte. Er sei aber auch noch in Aalen gemeldet.

Angeklagter wohl untergetaucht

Der dritte Angeklagte D., dem Bedrohung und versuchter tätlicher Angriff auf einen Polizisten vorgeworfen werden, soll untergetaucht sein. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt, sein Pflichtverteidiger konnte ihn zuletzt nicht erreichen. Er beziehe aber wie G. noch Unterstützungsleistungen vom Staat.

Staatsanwalt Weise schlug einen Strafbefehl gegen D. vor. Das sei ein übliches Verfahren, wenn Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheinen. Für die Bedrohung und das unrechtmäßige Veröffentlichen der Fotos und Filme vom Geschehen sollten 60 Tagessätze zu je 15 Euro verhängt werden, für den versuchten tätlichen Angriff gegen Polizisten eine Strafe von vier Monaten auf Bewährung. Als Gesamtstrafe schlug er sechs Monate auf Bewährung vor.

Psychische Ausnahmesituation

Auch für G. schlug er einen Strafbefehl vor. Der habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, auch wenn das nicht alles Vorgefallene entschuldige. Für die Anklagepunkte „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ und „tätliche Angriffe auf Sanitäter und Polizei“ seien insgesamt sechs Monate auf Bewährung zu verhängen. Für die „Beleidigung und Bedrohung von Polizeibeamten und Sanitätern“ forderte er eine Geldstrafe von jeweils 40 Tagessätze zu 30 Euro. Am Nachmittag stand eine weitere Verhandlung gegen G. wegen Bedrohung an, zu der er ebenfalls nicht erschien.

Die elf geladenen Zeugen wurden nicht vernommen, die Richterin erließ beide Strafbefehle in vorgeschlagener Form. Beide Anwälte behielten sich vor, Einspruch einzulegen. Dann käme es zu einem weiteren Versuch, die Verhandlung durchzuführen.

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