Arbeitsrichter lockern Regeln für Videoüberwachung
Chefs dürfen Aufnahmen aus Kameras in Verkaufsräumen monatelang speichern und als Beweis gegen ihre Beschäftigten nutzen.
Arbeitgeber haben es künftig leichter, Bilder von Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern vor Gericht einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, dass Videoaufzeichnungen von offen angebrachten Kameras beispielsweise in Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg für den Griff einer Mitarbeiterin in die Kasse zu dienen. Der Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen durfte mit der Auswertung der Aufzeichnungen solange warten, „bis er dafür einen berechtigten Anlass sah“, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (AZR 133/18). Sie kippten

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