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Energiepauschale in Höhe von 300 Euro: Das gilt für Minijobber

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Von: Anne Hund

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Wegen des Ukraine-Konflikts sind die Energiepreise gestiegen. Die Bundesregierung hat daher nun Steuerentlastungen im Zuge des Entlastungspakets beschlossen.
Die Energiepauschale gehört zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung.  © K. Schmitt/Imago

Ab September dürfen sich viele Berufstätige auf die Auszahlung der Energiepauschale freuen. Das Bundesfinanzministerium informiert über die Details.

Die Energiepauschale von 300 Euro für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige gehört zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung. Damit will die Ampelkoalition die gestiegenen Energie- und Spritpreise abfedern. Konkret bedeutet das: Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1-5 einsortiert ist, soll die Pauschale von einmalig 300 Euro brutto bekommen.

„Die Auszahlung wird in den meisten Fällen im September erfolgen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge. Anspruchsberechtigt sind laut dpa unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Selbstständige, aber auch Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum, Minijobber oder ehrenamtlich tätige Übungsleiter. Wichtig, so heißt es in dem Bericht vom 29. Juni weiter: Anspruchsberechtigte müssen in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Rentner, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen, gehen unterdessen leer aus.

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Energiepauschale von 300 Euro: Was gilt für Minijobber mit mehreren Stellen?

Auch Minijobber können also von der Energiepauschale profitieren. Aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juni zur sogenannten „Energiepreispauschale“ (EPP) geht hervor, dass die Pauschale jeder anspruchsberechtigten Person allerdings nur einmal zustehe, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. „Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt“, heißt es in der genannten Mitteilung bezüglich der Regelung für Minijobber unter anderem. „In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.“ Mehr zu den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Details rund um die Energiepauschale erfahren Interessierte hier. Erfahren Sie zudem hier mehr darüber, wer alles einen Anspruch auf die Energiepauschale hat. (ahu)

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