Baden im eigenen Pool

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Sicherheit geht vor: Pool-Besitzer müssen ihre Schwimmoase so schützen, dass Dritte nicht darin ertrinken können.

Diese Bauvorschriften gilt es zu beachten

In den warmen Monaten träumen wohl viele Menschen vom Badeparadies im eigenen Garten. Mehr als eine Million privater Pools soll es in Deutschland bereits geben. Das Interesse steigt, nicht zuletzt wegen Corona. Vor dem Sprung ins erfrischende Nass ist jedoch trockene Lektüre angesagt. Denn wer ein Schwimmbecken anlegen will, sollte um die rechtlichen Rahmenbedingungen wissen.

Vorschriften unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland

Die Anforderungen an den Bau unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Länder verzichteten für Schwimmbecken mit bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen auf eine Baugenehmigung, sagt Ute Wanschura, Geschäftsführerin des Bundesverbands Schwimmbad & Wellness. Vorausgesetzt, der Pool liegt in einem Siedlungsgebiet und wird nicht direkt ans Haus angebaut.

Dennoch sind Bauvorschriften zu beachten. Unter anderem der Bebauungsplan (B-Plan). Schließt dieser zum Beispiel Nebenanlagen aus, „kann man sich den Pool abschminken“, sagt der Vertrauensanwalt des Bundes privater Bauherren (vpb), Holger Freitag.

Außerdem beinhalte der B-Plan eventuell Vorgaben zur Flächenversiegelung. Diese seien zu berücksichtigen, so Freitag. Darüber hinaus sind in der Regel drei Meter Grenzabstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Wird das Wasser mit Wärmepumpen aufgeheizt, kann der Grenzabstand ebenfalls relevant sein. Die Gerichte sehen das unterschiedlich. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an.

Achtung bei der Flächengröße

Freitag macht auf eine weitere Besonderheit aufmerksam: die Baunutzungsverordnung. Sie bestimmt, dass Nebenanlagen dem Hauptgebäude untergeordnet sein müssen. Das bedeutet, dass das Verhältnis von Pool- zu Hausgröße zueinanderpassen sollte. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Dem vpb-Experten zufolge nehmen Nachbarn die Vorgabe jedoch des Öfteren zum Anlass, um gegen das Badeparadies nebenan vorzugehen, Einwände zu erheben und zu klagen. „Selbst wenn die Bauaufsicht mal ein Auge zudrücken sollte: Bei der Baunutzungsverordnung ist Vorsicht angeraten“, sagt er.

Angehende Pool-Besitzer sollten ihr Grundstück in der Planungsphase kritisch betrachten. Üblicherweise hat das Bauamt die zu überbauende Fläche definiert. Füllt bereits das Eigenheim dieses Baufenster aus, steht kein Areal mehr für die Schwimmoase zur Verfügung. Jedenfalls nicht, wenn alles baurechtskonform gestaltet sein soll. Bei Ignorieren der Begrenzung droht Ärger mit Behörden und Nachbarn.

„Der Neidfaktor ist nicht zu unterschätzen“, warnt auch Ute Wanschura. Sie empfiehlt, vorab mit den Nachbarn über das Projekt zu sprechen - und sie später mal zum Planschen einzuladen.

Die rechtlichen Vorgaben können übrigens auch auf große Aufstellbecken angewandt werden, etwa solche mit Metallwänden. Eine Anfrage beim Bauamt verschafft Klarheit über die im Ort geltenden Regeln zum Schwimmbad-Bau und beugt damit Problemen vor.

Recht auf Ruhe: Nachts planschen bringt Ärger

Bei Betrieb und Nutzung des Pools sind Lärmgrenzen einzuhalten. Schwimmer sind an die üblichen Ruhezeiten gebunden, also meistens mittags von 13 bis 15 Uhr. Während der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr darf eigentlich niemand ins Becken eintauchen. „Das ist ein Problem für Frühschwimmer und Nachtaktive“, sagt Holger Freitag.

Die Ruhezeiten betreffen auch Kinder. Außerhalb davon dürfen sie im Wasser toben und Krach machen. Denn: „Kinderlärm muss hingenommen werden, solange er im sozial adäquaten Rahmen liegt“, sagt der Rechtsanwalt.

Neben Kindern und Schwimmern bildet die Wärmepumpe eine Lärmquelle. Das Gerät darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die Höhe der Grenzwerte hängt von der Art des Gebiets ab in dem der Pool entsteht. Ein reines Wohngebiet wird anders betrachtet als ein Mischgebiet.

Pool-Abwasser gehört in die Abwasserleitung

Mindestens ein- bis zweimal im Jahr muss frisches Wasser ins Becken. Stellt sich die Frage, wohin mit dem Schmutzwasser. „Auf keinen Fall im Garten versickern lassen. Wegen der Zusätze ist das Wasser ein Chemiecocktail“, sagt Holger Freitag. Der gehöre durch die Abwasserleitung entsorgt. Dafür seien, wie im Haushalt, Gebühren zu zahlen. Wer einfach in die Botanik entsorgt, riskiere nicht nur ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung, sondern auch Probleme mit den Umweltbehörden.

Für das Befüllen des Pools mit Wasser aus dem öffentlichen Netz ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. Vorsorglich sollte jedoch bei der Kommune nachgefragt werden. Restriktionen greifen, wenn Gemeinden im Sommer wegen Dürre den Wasserverbrauch begrenzen.

dpa

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