Wer haftet, wenn man den Dienstlaptop beschädigt?
Laptop, Handy und Co.: Wer auch im Homeoffice arbeitet, nimmt das dazugehörige Equipment oft mit nach Hause. Doch wer haftet, wenn man dort Kaffee über die Tastatur kippt oder das Diensthandy fallen lässt?In welchem Maße Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haften, hängt laut der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer zunächst einmal vor allem davon ab, ob die Schäden im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten sind. Konkret bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wird ein Gerät während der betrieblichen Nutzung beschädigt, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit sogar überhaupt nicht. Erst wenn bei der Beschädigung grobe Fahrlässigkeit oder sogar ein Vorsatz vorliegen, haften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel voll.
Kaffeetrinker müssen sich hüten
Aber wie sieht es bei schusseligen Kaffeetrinkern aus? Kippt jemand Kaffee über die Tastatur liegt zwar regelmäßig Fahrlässigkeit vor, erläutert Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Lübeck. Da ein solcher Vorfall aber im Grundsatz jedem passieren kann, „wird im Regelfall keine grobe, sondern leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegen.“ Anders sehe das jedoch aus, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ständig seinen oder ihren Kaffee umkippt – und ihn der Arbeitgeber deshalb auch schon gewarnt hat, keinen Kaffee aus der Tasse mehr während der Nutzung des Notebooks zu trinken.
Unverzüglich melden
Nutzt man das Gerät privat und beschädigt es dabei, ist eine Haftung allerdings im Grundsatz bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegeben. In jedem Fall müssen Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Arbeitgeber sollten außerdem beachten, dass sie eine Abmahnung riskieren, wenn sie Dienstlaptop und Co. ohne Erlaubnis auch privat nutzen.
Übliche Gebrauchsspuren sind okay
Übrigens muss man sich wegen der Abnutzung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keine Sorgen machen: Wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren an Laptop und Co. kann der Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen. Was passiert, wenn das Diensthandy oder der Arbeitslaptop verloren geht, muss hingegen im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Eine Haftung setzt aber zumindest ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus.
Grob fahrlässig
Grob fahrlässig handelt laut dem Fachanwalt Sönke Runge zum Beispiel ein Mitarbeiter, wenn er das Notebook seines Arbeitgebers draußen im Café oder Restaurant auf dem Tisch unbeaufsichtigt liegen lässt. Und das, „obwohl der Arbeitgeber den Mitarbeiter noch am Morgen gewarnt hat, auf dem Gerät seien sensible Daten gespeichert und er solle es daher hüten wie seinen Augapfel.“
dpa